Begriffe
im Sinne des Gesetzes (WaffG Anlage 1)
Erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt
Besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt
Überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt
Führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der
eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten
Besitztums oder der Schießstätte ausübt
Verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition
über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel
des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person
oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert
Nimmt mit nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder
Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des
Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereiches des Gesetzes bringt
Schießt wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch den Lauf
verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder
Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt
oder pyrotechnische Munition verschießt
Herstellt Waffen oder Munition werden hergestellt, wenn aus Rohteilen
oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines
Endproduktes erzeugt werden, als Herstellen von Munition
gilt auch das Wiederladen von Hülsen
Bearbeitet oder
Instandsetzt eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn sie verkürzt, in der
Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere
Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen
werden können oder wenn wesentliche Teile, zu deren
Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden
Achtung: Waffe muss neu beschossen werden vom Beschussamt
eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt,
wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am
Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden
Achtung: Waffe muss nicht neu beschossen werden
Eine Waffe gilt als
schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird; (dazu zählt nicht das verschlossene Handschuhfach !!!)