Des Schützenverein Guns ´n´Rifles e. V.
vom 19.09.2018
§ 1
Name und Sitz des Schützenvereins
1. Der Schützenverein führt den Namen Guns ´n´Rifles e. V. und hat seinen Sitz in
91074 Herzogenaurach
2. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des
Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
3. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit
Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch
Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch
Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch
Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und
durch Pflege der Schützentradition
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
§3
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Aufnahme von Mitgliedern
1. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
2. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch
kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
3. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt. Er kann jederzeit, jedoch spätestens zum 30.09. durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Geschieht er fristgerecht zum 30.09., hat
das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die
anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei
Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen,
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei
rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der
Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben,
zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen
Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde
einlegen.
2. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden
nicht zurückerstattet.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die
von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur
Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des
Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
3. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft.
4. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der
Mitglieder.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8
Verwendung der Vereinsmittel
1. Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden
Vereinsaufwandes.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Organe des Vereins, Vereinsleitung
(1) Organe des Vereins sind:
1. Die Vorstandschaft
2. Die Mitgliederversammlung
Zu Ziffer 1:
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Schützenmeister
b) dem 2. Schützenmeister
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2.
Schützenmeister, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit in der
ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis
zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind
Protokolle zu führen.
Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von §30 BGB bestellen. Sie
sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu geben. Sie sind
an Weisung des Vorstandes gebunden.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein
Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den
verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus den Reihen der
Mitglieder bestellt.
Zu Ziffer 2:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Zur
Mitgliederversammlung wird schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
eingeladen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) des Kassiers und Schriftführers
d) der Rechnungsprüfer
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und der
Ausschussmitglieder
3. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼
der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die
Geschäftsführung richtet und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen
Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der
Versammlung und die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer eine Niederschrift
anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer werden jeweils zwei Mitglieder von der Mitgliederversammlung
benannt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür
gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die Mehrheit von ¾
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Deutsche
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), Werderstr. 2 in 28199 Bremen,
diese hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden.
Stand der Satzung: 31.07.2021
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